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Satzung
des Forschungsschwerpunkts "Nanostrukturierte Materialien"
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Satzung

des Forschungsschwerpunkts "Nanostrukturierte Materialien" an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

§ 1 Rechtsstatus

(1) Der Forschungsschwerpunkt "Nanostrukturierte Materialien" ist ein interdisziplinärer Forschungsverbund von Arbeitsgruppen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und außeruniversitärer Forschungseinrichtungen der Region.

(2) Das Netzwerk steht unter Verantwortung des Rektorats der Universität.

§ 2 Aufgaben

(1) Das Netzwerk ist Bestandteil der Exzellenzinitiative des Landes Sachsen-Anhalt. Ihm liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Spitzenleistungen auf dem Gebiet der Nanostrukturierten Materialien an den deutschen Universitäten weiterhin nur erbracht werden können, wenn klare thematische und infrastrukturelle Schwerpunkte strukturiert und finanziert werden. Die Hauptaufgabe des Netzwerkes besteht in der Förderung von Forschungsthemen auf materialwissenschaftlichen Schwerpunktgebieten.

(2) Das Netzwerk verstärkt die Forschung am Standort Halle auf den Gebieten der Erzeugung und Charakterisierung nanostrukturierter Materialien. Der wissenschaftliche Fokus liegt auf den Schwerpunkten:

  • Nanomagnetismus
  • Halbleitende Nanodrähte
  • Oxidische Nanostrukturen
  • Nanostrukturiete Template
  • Selbstorganisierte Nanostrukturen
  • Nanocomposite

(3) Eine enge Kooperation von Forschungsgruppen der Universität mit außeruniversitären wissenschaftlichen Einrichtungen soll zu internationalen Spitzenleistungen und zu einer exzellenten Graduiertenförderung führen. Die wichtigsten Zusammenarbeiten gibt es mit dem Max-Planck-Institut für Mikrostrukturphysik und dem Fraunhofer-Institut für Mikrostruktur von Werkstoffen und Systemen Halle.

(4) Das Netzwerk ist eng mit dem Sonderforschungsbereich der Deutschen Forschungsgemeinschaft DFG-SFB 418 "Struktur und Dynamik nanoskopische Inhomogenitäten in kondensierter Materie" und der Forschergruppe "Oxidische Grenzflächen" verbunden.

(5) Das Netzwerk wird durch weitere Initiativen in Halle, denen bereits Exzellenz bescheinigt wurde, verstärkt. Das sind im Besonderen das DFG-Graduiertenkolleg 894 und die "International Max Planck Research School for Science and Technology of Nanostructures".

(6) Neue Kooperationen und neue Ergebnisse sollen die Gründung weiterer Sonderforschungsbereiche an der Universität ermöglichen.

(7) Langfristig wird das Netzwerk eine enge Zusammenarbeit mit exzellenten Gruppen der Biowissenschaften in Halle zu ausgewählten Themen der Bio-Nano-Technologie forcieren.

§ 3 Beteiligte Einrichtungen

Die an diesem Netzwerk beteiligten Einrichtungen sind:

  • Natur- und Ingenieurwissenschaftliche Institute & IZM Materialwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
  • Max-Planck-Institut für Mikrostrukturphysik
  • Fraunhofer-Institut für Mikrostruktur von Werkstoffen und Systemen Halle

§ 4 Struktur

(1) Das Netzwerk besteht im Wesentlichen aus:

  • Drei Nachwuchsgruppen mit den Forschungsschwerpunkten:
    • "Nanodrähte"
    • "Nanocrystals"
    • "Quantum Chemistry"
  • Der "International Max Planck Research School for Science and Technology of Nanostructures"
  • Forschungscluster mit den Schwerpunkten:
    • "Nanomagnetismus"
    • "Nanostrukturen"
    • "Selbstorganisierende Systeme"
    • "Nanoanalytik"
    • "Nanotechnology"
    • "Transferinitiative zu Nanocompositen"
  • Einer Initiative zur vorgezogenen Besetzung von Professuren in den Fachbereichen Chemie und Physik.

(2) Weitere Projektverbünde können nach positiver Begutachtung an das Netzwerk assoziiert werden.

(3) Das Netzwerk wird kollegial durch Sprecher geleitet.

(4) Mitglieder des Netzwerkes sind alle Teilprojektleiter/innen der Forschungscluster und des Graduiertenprogramms, die Leiter/innen der Nachwuchsgruppen und alle im Rahmen des Netzwerkes finanzierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einschließlich aller Stipendiaten.

§ 5 Leitung

(1) Das Sprechergremium besteht aus vier Professoren bzw. Professorinnen, die durch die Teilprojekt- und Nachwuchsgruppenleiter für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Sprecher sind für alle wissenschaftlichen und wissenschaftsorganisatorischen Angelegenheiten des Netzwerkes zuständig. Ausgenommen sind der Abschluss von Verträgen, die Annahme von Zuwendungen Dritter und beamten-/ arbeitsrechtliche Entscheidungen, die der zentralen Universitätsverwaltung obliegen.

(3) Die Sprecher sind für die Koordination des gesamten Netzwerkes verantwortlich und werden durch Gruppenleiter, Projektleiter und bei Verwaltungsaufgaben durch Koordinatoren unterstützt.

(4) Die Sprecher haben insbesondere die Aufgaben:

  • das wissenschaftliche Programm des Netzwerkes zu gestalten und umzusetzen,
  • neue Projekte anzuregen,
  • die Sicherstellung des Graduiertenprogramms zu gewährleisten,
  • die Gutachtergremien einzuberufen,
  • die Evaluierung vorzubereiten,
  • die Zusammenarbeit mit den SFB und Forschergruppen zu garantieren,
  • dem Rektorat und dem Kultusministerium des Landes einen jährlichen Arbeitsbericht vorzulegen,
  • die Publikations- und Patenttätigkeit zu überwachen,
  • interne und externe Konflikte beratend zu lösen.

(5) Die Projekt- und Gruppenleiter sind für die Projektarbeiten und die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verantwortlich. Sie sind Vorgesetzte der befristet eingestellten wissenschaftlichen und technischen Mitarbeiter/innen bzw. der Stipendiaten.

(6) Für die Gestaltung und Sicherung des Graduiertenprogramms wirken die Sprecher mit den Teilprojektleitern und einem durch die Stipendiaten zu wählenden Vertreter zusammen.

(7) Die Sprecher und die Projektleiter werden durch Koordinatoren unterstützt, die interne Verwaltungs- und Organisationsaufgaben erfüllen. Die Koordinatoren arbeiten eng mit der Zentralen Universitätsverwaltung, insbesondere den Referaten Drittmittelbewirtschaftung und Personal zusammen.

§ 6 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Das Sprechergremium wird durch einen wissenschaftlichen Beirat unterstützt. Er berät bei der Realisierung der Forschungsvorhaben und unterstützt die Vernetzung der Forschung.

(2) Der Beirat besteht aus fünf Personen, die in den Forschungsschwerpunkten des Netzwerkes ausgewiesen sind. Diese Personen sollten Professoren der relevanten Fachgebiete oder Geschäftsführer von materialrelevanten Unternehmen sein. Mindestens zwei Beiratsmitglieder sollten den am Netzwerk beteiligten Einrichtungen nicht angehören. Das Kultusministerium bestellt in Abstimmung mit dem Rektorat den Beirat auf Vorschlag der Sprecher für die Dauer von drei Jahren.

(3) Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

§ 7 Projektauswahl und Erstbegutachtung

Die Arbeitsgruppen des Netzwerkes müssen dem Anspruch der Exzellenz genügen, d.h. sie müssen ihre kontinuierliche Leistungsfähigkeit und internationale Reputation auf dem Gebiet der Nanostrukturierten Materialien durch überdurchschnittliche Publikationstätigkeit und die Förderung eigener Projekte durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft bereits unter Beweis gestellt haben.

Sie werden der Multidisziplinarität des Forschungsfeldes Rechnung tragen und methodisch vielfältig ausgerichtet sein. Dementsprechend erfolgt die Auswahl der Projekte und Strukturen nach den höchsten erreichbaren Maßstäben:

(1) Eine Nachwuchsgruppe besteht i.d.R. aus dem/der Leiter/in, einem/r Postdoktoranden/in, zwei Doktoranden/innen. Die Stellen der Nachwuchsgruppenleiter werden international ausgeschrieben.

(2) Teilprojekte innerhalb des Graduiertenprogramms "Selbstorganisation durch koordinative und nichtkovalente Wechselwirkungen" und der International Max Planck Research School for Science and Technology of Nanostructures können in den Forschungsschwerpunkt "Nanostrukturierte Materialien" aufgenommen werden. Die Teilnahme an dem Programm beinhaltet die Verpflichtung der Antragsteller zur aktiven Mitarbeit an der Durchführung der Lehrveranstaltungen.

Die Doktoranden absolvieren ein zusätzliches Ausbildungsprogramm auf dem Gebiet der Nanostrukturierten Materialien bestehend aus:

  • Spezialvorlesungen/Fachvorträgen/Kolloquien
  • thematisch fokussierten Forschungsseminaren
  • Methodenworkshops
  • Laborkursen
  • Doktorandenseminaren (Progress Reports)
  • Tagungsbesuchen mit Tagungsberichten

(3) Die Forschungscluster sind folgenden Themenkomplexen zugeordnet:

  • "Nanomagnetismus"
  • "Halbleitende Nanodrähte"
  • "Oxidische Nanostrukturen"
  • "Nanostrukturiete Template"
  • "Selbstorganisierte Nanostrukturen"
  • "Nanocomposite"

Ein Cluster kann eine oder mehrere interdisziplinäre Arbeitsgruppen umfassen. Eine Arbeitsgruppe besteht i.d.R. aus drei Gruppenleitern (promovierte Wissenschaftler der Universität oder der außeruniversitären Forschungseinrichtungen), die gemeinsam an einem konkreten Forschungsprojekt arbeiten. Es wird eine Förderung für drei Jahre angestrebt.

Begutachtung und Auswahlverfahren erfolgen in Anlehnung an die Kriterien der DFG, um der Forderung nach Exzellenz zu genügen. Die Auswahl der Projekte erfolgt unter Beteiligung externer Gutachter.

§ 8 Evaluierung

(1) Die Projektleiter führen ihre Gruppen eigenverantwortlich. Sie sind dem Kultusministerium als Drittmittelgeber direkt rechenschaftspflichtig. Sie werden dabei von den Sprechern des Netzwerkes unterstützt.

(2) Die Sprecher führen regelmäßige Beratungen durch, zu denen Projektleiter geladen werden. Ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Kultusministeriums, der Vertrauensdozent der Universität sowie die Sprecher der DFG-Sonderforschungsbereiche können an den Sitzungen des Sprecherkollegiums teilnehmen.

(3) Der Forschungscluster führt viermal jährlich Arbeitsbesprechungen durch, bei denen die Doktoranden bzw. Teilprojektleiter berichten.

(4) Alle zwei Jahre erfolgt eine Evaluierung der wissenschaftlichen Arbeit des Netzwerkes durch den Wissenschaftlichen Beirat und eine externe Gutachtergruppe.

(5) Die Gutachtergruppe wird vom Wissenschaftlichen Beirat in Abstimmung mit dem Kultusministerium bestellt.

(6) Der Bericht der Gutachtergruppe wird dem Kultusministerium vorgelegt. Von einem positiven Urteil hängt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zur Einstellung von Mitarbeitern die Weiterführung von Teilprojekten und des Netzwerkes ab.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung des Zentrums tritt am 01.01.2006 in Kraft.

Halle, 14.12.2005

Sprecher des Forschungsschwerpunkts

Last modified: June 14, 2018 10:01 

(letzte Änderung: 14.06.2018, 10:01 Uhr)